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Deutscher Bundesverband der
Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen
Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V.


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Der Weg zur Therapie

Wenn Sie den Eindruck haben, dass mit Ihrer Stimme etwas nicht stimmt, Ihre Sprache oder Sprechweise beeinträchtigt ist, Sie auf Grund einer Hörstörung oder anderen Erkrankung an einer Störung von Atmung, Stimme, Sprache oder Sprechen leiden oder Ihr Kind nicht entwicklungsgemäß spricht, dann führt der erste Weg zu einem Arzt (z.B. Kinder-, Hals-Nasen-Ohren- oder Hausarzt, Neurologe, Phoniater). Sollte dort eine entsprechende Diagnose gestellt und eine Verordnung für Stimm-, Sprech- oder Sprachtherapie ausgestellt werden, dann können Sie sich an Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen wenden. Adressen erhalten Sie nach Postleitzahlen sortiert in unserem Adressverzeichnis. Voraussetzung für eine Therapie ist die Verordnung durch einen Arzt.


Wer trägt die Kosten für die Behandlung?

Wenn Sie bei einer Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind,
dann werden die Kosten – bis auf Ihren Eigenanteil – von dem Therapeuten direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet. Ihr Eigenanteil beträgt 10 % Zuzahlung sowie pro Verordnung eine Verordnungsgebühr von EURO 10,-. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von diesen Zuzahlungen befreit. Weitere Informationen zur Befreiung von den Zuzahlungen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wenn Sie bei einer Privaten Krankenkasse versichert sind,
dann schließen Sie den Behandlungsvertrag direkt mit dem Therapeuten. Sie haben die Möglichkeit, vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Privaten Krankenversicherung einen Kostenvoranschlag zur Bestätigung der Kostenübernahme einzureichen.

Wenn Sie Beihilfe berechtigt sind,
dann schließen Sie den Behandlungsvertrag direkt mit dem Therapeuten. Sie haben die Möglichkeit, vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Beihilfestelle einen Kostenvoranschlag zur Bestätigung der Kostenübernahme einzureichen.

Was ist im Falle einer langfristigen Behandlung zu beachten?

Wenn Sie eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung haben,
deren Behandlung fortlaufend mindestens über 1 Jahr erforderlich ist, dann kann ein vereinfachtes Verfahren für die Genehmigung der Heilmittelverordnung in Frage kommen.
Wenn Ihre Krankenkasse die Genehmigung bestätigt hat, dann kann die Verordnung erfolgen, ohne dass das bei Ihrem Arzt Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist.
Informationen zum Verfahren und ein Antragsformular stehen für Sie hier zur Verfügung:
Anlage
(PDF-Dokument)

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